§ 11 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Wahlbüro der Gemeinde
§ 11 StWG · Wahlbüro der Gemeinde
1. Das Wahlbüro der Gemeinde wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindebehörde geleitet.
2. Das Sekretariat wird bei den Politischen Gemeinden durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber geführt, bei den übrigen Gemeinden durch die Schreiberin oder den Schreiber der Gemeindebehörde.
3. Die übrigen Mitglieder des Wahlbüros wählt die Gemeinde aus dem Kreis ihrer Stimmberechtigten. Die Mehrheit dieser Mitglieder darf nicht der Gemeindebehörde angehören.
4. Das Wahlbüro überwacht die Stimmabgabe und ermittelt die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen. Es kann zur Ermittlung der Ergebnisse zusätzliche Personen beiziehen.
5. Die Urnenoffiziantinnen und Urnenoffizianten der Politischen Gemeinden können im gegenseitigen Einvernehmen auch von den Schul-, Bürger- und Kirchgemeinden sowie vom Kanton für die Stimmabgabe der Auslandschweizerinnen und -schweizer beigezogen werden.