161.1
StWG
CH-TG
§ 100 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Rechtsfolge
Rechtsschutz
§ 100 StWG · Rechtsfolge
1. Das Ergebnis einer Abstimmung oder Wahl ist aufzuheben, wenn die gerügten Rechtsverletzungen nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat entscheidend zu beeinflussen.
2. Rechtsverletzungen, die das Ergebnis nicht entscheidend beeinflusst haben, sind formell festzustellen.