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§ 9 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Gebührenverteilung

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§ 9 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Gebührenverteilung

1. Die Gebühreneinnahmen für die Ausstellung von Pässen, von Pässen und Identitätskarten zusammen zu einem Spezialpreis (Kombiangebote) und von provisorischen Pässen gemäss Anhang 3 der VAwG fallen dem Kanton zu.

2. Von den Gebühreneinnahmen für einzelne Identitätskarten ohne Datenchip gemäss Anhang 3 der VAwG stehen dem Kanton 60 % und den Gemeinden 40 % zu.

3. Die Gebühren für weitere Dienstleistungen oder Auslagen im Sinne der Art. 46 und Art. 49 VAwG fallen der leistungserbringenden Behörde zu.

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