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§ 8 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Gebühren

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§ 8 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Gebühren

1. Die Gebühren für das Ausstellen der Ausweise und für weitere Dienstleistungen im Sinne von Art. 46 VAwG richten sich nach Anhang 2 der VAwG.

2. Die Gebühren für Auslagen im Sinne von Art. 49 VAwG richten sich nach den Gebührenbestimmungen der leistungserbringenden Behörde.

3. Bei persönlicher Vorsprache ohne vorgängigen Antrag auf Ausstellung nach § 7 Abs. 1 wird pro Antrag ein Gebührenzuschlag von Fr. 20 nach Art. 46 Abs. 2 lit. a VAwG erhoben.

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