143.2
CH-TG
§ 7 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Antrag auf Ausstellung
§ 7 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Antrag auf Ausstellung
1. Wer bei der ausstellenden Behörde einen Ausweis beantragen will, muss grundsätzlich vor der persönlichen Vorsprache seine Personendaten mittels Internet oder Telefon übermitteln.
2. Die digitale Fotografie wird von der ausstellenden Behörde erfasst. Mitgebrachte Fotografien werden nicht verwendet.