Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.2 CH-TG

§ 7 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Antrag auf Ausstellung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Antrag auf Ausstellung

1. Wer bei der ausstellenden Behörde einen Ausweis beantragen will, muss grundsätzlich vor der persönlichen Vorsprache seine Personendaten mittels Internet oder Telefon übermitteln.

2. Die digitale Fotografie wird von der ausstellenden Behörde erfasst. Mitgebrachte Fotografien werden nicht verwendet.

← § 6 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige Geltungsbereich § 8 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →