143.2
CH-TG
§ 6 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Meldepflicht
§ 6 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Meldepflicht
1. Die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden, die Gerichte, die Vormundschaftsbehörden und die für Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts zuständigen Behörden erstatten der kantonalen Ausweisstelle die in Art. 13 Abs. 1 AwG vorgesehenen Meldungen.