143.2
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Ausstellende Behörde
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Ausstellende Behörde
1. Ausstellende Behörde ist die kantonale Ausweisstelle.