143.2
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Antragstellende Behörde
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Antragstellende Behörde
1. Die Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde ist bei reinen Identitätskartenbestellungen ohne Datenchip antragstellende Behörde.