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§ 3 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Antragstellende Behörde

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§ 3 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Antragstellende Behörde

1. Die Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde ist bei reinen Identitätskartenbestellungen ohne Datenchip antragstellende Behörde.

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