143.2
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Zuständigkeit
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Zuständigkeit
1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige obliegt der kantonalen Ausweisstelle und im Rahmen von § 3 den Einwohnerkontrollen der Gemeinden unter Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.