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143.2 CH-TG

§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Zuständigkeit

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§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Zuständigkeit

1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige obliegt der kantonalen Ausweisstelle und im Rahmen von § 3 den Einwohnerkontrollen der Gemeinden unter Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.

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