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§ 11 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Gebührenabrechnung

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§ 11 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Gebührenabrechnung

1. Der Kanton rechnet monatlich mit den antragstellenden Behörden ab.

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