143.2
CH-TG
§ 10 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Inkasso
§ 10 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Inkasso
1. Die Gebühren für die Ausweise sind im Falle von § 3 der antragstellenden und in den übrigen Fällen der ausstellenden Behörde zu entrichten.
2. Die Gebühren für weitere Dienstleistungen und Auslagen im Sinne der Art. 46 und Art. 49 VAwG sind der leistungserbringenden Behörde zu entrichten.