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CH-TG
§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Ausländer- und Integrationsgesetz, zum Freizügigkeitsabkommen und zum Asylgesetz - Richterliche Behörde bei ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen
§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Ausländer- und Integrationsgesetz, zum Freizügigkeitsabkommen und zum Asylgesetz · Richterliche Behörde bei ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen
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3. Das Zwangsmassnahmengericht ist richterliche Behörde gemäss Art. 70 Abs. 2 sowie Art. 73 bis Art. 80a AIG.
4. Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.