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§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Ausländer- und Integrationsgesetz, zum Freizügigkeitsabkommen und zum Asylgesetz - Mitwirkung

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§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Ausländer- und Integrationsgesetz, zum Freizügigkeitsabkommen und zum Asylgesetz · Mitwirkung

1. Die Gemeinden und die Kantonspolizei wirken mit beim Vollzug der migrationsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber Ausländerinnen und Ausländern.

2. Die Kantonspolizei kann kurzfristige Festhaltungen nach Art. 73 AIG anordnen.

3. Das Departement für Justiz und Sicherheit regelt die Einzelheiten durch Weisungen.

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