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§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Ausländer- und Integrationsgesetz, zum Freizügigkeitsabkommen und zum Asylgesetz - Integration

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§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Ausländer- und Integrationsgesetz, zum Freizügigkeitsabkommen und zum Asylgesetz · Integration

1. Die Fachstelle Integration des Migrationsamts ist die Ansprechstelle für Integrationsfragen und insbesondere zuständig für

1. * Sicherstellung des Informations- und Erfahrungsaustauschs mit dem Bund, im Kanton und mit den Gemeinden

2. * Erarbeitung des kantonalen Integrationsprogramms

3. * Koordination, Berichterstattung und Kontrolle der Massnahmen zur Integration im Kanton

4. * Einsatz der Bundesgelder und der kantonalen Beiträge für die Integrationsförderung gemäss der jeweiligen Programmvereinbarung

5. * Ausarbeitung von Vereinbarungen mit Gemeinden (Kompetenzzentren) mit entsprechendem Controlling

6. * Förderung der Erstintegration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen

2. Fragen der Integration innerhalb der bestehenden Regelstrukturen insbesondere hinsichtlich der Sozialhilfe, Schul- und Berufsbildung, Gesundheit sowie arbeitsmarktlichen Massnahmen fallen in den Bereich der zuständigen Departemente.

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