§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Ausländer- und Integrationsgesetz, zum Freizügigkeitsabkommen und zum Asylgesetz - Integration
§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Ausländer- und Integrationsgesetz, zum Freizügigkeitsabkommen und zum Asylgesetz · Integration
1. Die Fachstelle Integration des Migrationsamts ist die Ansprechstelle für Integrationsfragen und insbesondere zuständig für
1. * Sicherstellung des Informations- und Erfahrungsaustauschs mit dem Bund, im Kanton und mit den Gemeinden
2. * Erarbeitung des kantonalen Integrationsprogramms
3. * Koordination, Berichterstattung und Kontrolle der Massnahmen zur Integration im Kanton
4. * Einsatz der Bundesgelder und der kantonalen Beiträge für die Integrationsförderung gemäss der jeweiligen Programmvereinbarung
5. * Ausarbeitung von Vereinbarungen mit Gemeinden (Kompetenzzentren) mit entsprechendem Controlling
6. * Förderung der Erstintegration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen
2. Fragen der Integration innerhalb der bestehenden Regelstrukturen insbesondere hinsichtlich der Sozialhilfe, Schul- und Berufsbildung, Gesundheit sowie arbeitsmarktlichen Massnahmen fallen in den Bereich der zuständigen Departemente.