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CH-TG
§ 2a Verordnung des Regierungsrates zum Ausländer- und Integrationsgesetz, zum Freizügigkeitsabkommen und zum Asylgesetz - Meldestellen
§ 2a Verordnung des Regierungsrates zum Ausländer- und Integrationsgesetz, zum Freizügigkeitsabkommen und zum Asylgesetz · Meldestellen
1. Meldestelle für Stellenantritte und -austritte von anerkannten und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen nach Art. 61 Abs. 2 AsylG ist das Migrationsamt. Es informiert die Arbeitsmarktbehörde über die eingegangenen Meldungen.
2. Die Arbeitsmarktbehörde ist Meldestelle für Stellenantritte und Dienstleistungserbringung bis zu 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Rahmen des FZA.
3. Die Arbeitsmarktbehörde ist Meldestelle für die Stellenmeldepflicht nach Art. 21a AIG.