142.211
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Ausländer- und Integrationsgesetz, zum Freizügigkeitsabkommen und zum Asylgesetz - Zuständigkeiten
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Ausländer- und Integrationsgesetz, zum Freizügigkeitsabkommen und zum Asylgesetz · Zuständigkeiten
1. Migrationsbehörde ist das Migrationsamt. Es vollzieht das AIG und das FZA und ist im Bereich des AsylG für den Wegweisungsvollzug, die Rückkehrberatung sowie die Ausstellung des N-Ausweises zuständig.
2. Arbeitsmarktbehörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Es fällt, wo gesetzlich vorgesehen, den arbeitsmarktlichen Vorentscheid und prüft bei erstmaligen Aufenthaltsgesuchen von selbständig erwerbstätigen Bürgerinnen und Bürgern aus den EU/EFTA-Staaten mit Vorentscheid, ob eine effektive Selbständigkeit mit existenzsicherndem Einkommen besteht.
3. Das Sozialamt des Kantons Thurgau ist für den Vollzug der Sozialhilfegesetzgebung für die dem Kanton Thurgau nach dem AsylG zugeteilten Personen zuständig.