142.151
ErV
CH-TG
§ 9 Einwohnerregisterverordnung (ErV) - Melde- und Auskunftspflicht bei Kollektivhaushalten
Einwohnerregister
§ 9 ErV · Melde- und Auskunftspflicht bei Kollektivhaushalten
1. Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten melden dem Einwohneramt bis spätestens 15. Januar die Bewohnerinnen und Bewohner, die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres seit mindestens drei Monaten im Kollektivhaushalt aufhalten. Die Meldung erfolgt elektronisch in dem von der Politischen Gemeinde zugestellten Formular.
2. Das Einwohneramt führt eine Liste der Kollektivhaushalte im Gebiet der Politischen Gemeinde.
3. Das Einwohneramt fordert die Leiterinnen und Leiter spätestens Ende November zur Datenlieferung nach Abs. 1 auf.