142.151
ErV
CH-TG
§ 8 Einwohnerregisterverordnung (ErV) - Melde- und Auskunftspflicht Dritter
Einwohnerregister
§ 8 ErV · Melde- und Auskunftspflicht Dritter
1. Die Meldung der Adresse schliesst die Angabe der betroffenen Wohnung ein (Stockwerk, Lage auf Stockwerk beziehungsweise, falls vorhanden, administrative oder physische Wohnungsnummer).
2. Die Meldung kann schriftlich oder auf elektronischem Wege erfolgen.