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142.151 ErV CH-TG

§ 8 Einwohnerregisterverordnung (ErV) - Melde- und Auskunftspflicht Dritter

Einwohnerregister
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§ 8 ErV · Melde- und Auskunftspflicht Dritter

1. Die Meldung der Adresse schliesst die Angabe der betroffenen Wohnung ein (Stockwerk, Lage auf Stockwerk beziehungsweise, falls vorhanden, administrative oder physische Wohnungsnummer).

2. Die Meldung kann schriftlich oder auf elektronischem Wege erfolgen.

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