142.151
ErV
CH-TG
§ 7 Einwohnerregisterverordnung (ErV) - Persönliche Meldepflicht
Einwohnerregister
§ 7 ErV · Persönliche Meldepflicht
1. Die meldepflichtige Person dokumentiert ihre Angaben zur Erfassung der im Einwohnerregister notwendigen Daten.
2. Das Einwohneramt kann verlangen, dass die meldepflichtige Person den Miet- oder Kaufvertrag oder eine Wohnbestätigung über die von ihr bewohnte Wohnung vorlegt.