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142.151 ErV CH-TG

§ 7 Einwohnerregisterverordnung (ErV) - Persönliche Meldepflicht

Einwohnerregister
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§ 7 ErV · Persönliche Meldepflicht

1. Die meldepflichtige Person dokumentiert ihre Angaben zur Erfassung der im Einwohnerregister notwendigen Daten.

2. Das Einwohneramt kann verlangen, dass die meldepflichtige Person den Miet- oder Kaufvertrag oder eine Wohnbestätigung über die von ihr bewohnte Wohnung vorlegt.

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