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142.151 ErV CH-TG

§ 6 Einwohnerregisterverordnung (ErV) - Meldepflicht für Schweizerinnen und Schweizer ohne Hauptwohnsitz in der Schweiz

Einwohnerregister
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§ 6 ErV · Meldepflicht für Schweizerinnen und Schweizer ohne Hauptwohnsitz in der Schweiz

1. Schweizerinnen und Schweizer mit ausländischem zivilrechtlichem Wohnsitz werden in der Schweiz meldepflichtig, wenn sie sich hier länger als drei Monate oder während dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhalten, auch wenn sie keine Absicht des dauernden Verbleibens haben. Der schweizerische Wohnsitz gilt als Nebenwohnsitz.

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