142.151
ErV
CH-TG
§ 4 Einwohnerregisterverordnung (ErV) - Befristung des Heimatausweises
Einwohnerregister
§ 4 ErV · Befristung des Heimatausweises
1. Dauert der Aufenthalt am Nebenwohnsitz ein Jahr oder weniger lang, aber eine zum voraus bestimmte Zeit, ist die Gültigkeit des Heimatausweises auf diese Dauer zu befristen.
2. Dauert der Aufenthalt am Nebenwohnsitz voraussichtlich länger als ein Jahr, ist die Gültigkeit des Heimatausweises auf ein Jahr befristet. Danach ist dessen Gültigkeit um die zum voraus bestimmte Zeit oder um jeweils ein weiteres Jahr zu verlängern.
3. Bei Heimaufenthalten kann der Heimatausweis unbefristet ausgestellt werden.
4. Hinterlegte Heimatausweise sind vor Ablauf rechtzeitig zu erneuern oder durch neue Ausweise zu ersetzen. Die Kontrolle obliegt der Aufenthaltsgemeinde.