142.151
ErV
CH-TG
§ 14e Einwohnerregisterverordnung (ErV) - Plausibilität und Qualität
Kantonale Register
§ 14e ErV · Plausibilität und Qualität
1. Die Fachstelle kontrolliert die Plausibilität und Qualität der von den Gemeinden und anderen kantonalen Registern gelieferten Daten gemäss den Vorgaben des Bundes und des Kantons und ordnet notwendige Korrekturen an.