142.151
ErV
CH-TG
§ 14d Einwohnerregisterverordnung (ErV) - Datenübermittlung
Kantonale Register
§ 14d ErV · Datenübermittlung
1. Die Gemeinden übermitteln die Mutationen aus dem Einwohnerregister als standardisierte eCH-Meldungen verschlüsselt über Sedex an die kantonale Fachstelle. Diese Datenlieferungen erfolgen gemäss den technischen Anweisungen der Fachstelle.
2. Zur Qualitätskontrolle wird periodisch der Gesamtbestand der Daten geliefert.
3. Datenlieferungen von kantonalen Registern an die kantonale Fachstelle haben sinngemäss zu erfolgen.