142.151
ErV
CH-TG
§ 14 Einwohnerregisterverordnung (ErV) - Rückgabe und Aufbewahrung Ausweisschriften
Einwohnerregister
§ 14 ErV · Rückgabe und Aufbewahrung Ausweisschriften
1. Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften.
2. Die hinterlegten Ausweisschriften sind geschützt aufzubewahren.