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142.151 ErV CH-TG

§ 14 Einwohnerregisterverordnung (ErV) - Rückgabe und Aufbewahrung Ausweisschriften

Einwohnerregister
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§ 14 ErV · Rückgabe und Aufbewahrung Ausweisschriften

1. Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften.

2. Die hinterlegten Ausweisschriften sind geschützt aufzubewahren.

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