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142.151 ErV CH-TG

§ 13 Einwohnerregisterverordnung (ErV) - Wohnungsnummerierung; Mitwirkung Dritter

Einwohnerregister
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§ 13 ErV · Wohnungsnummerierung; Mitwirkung Dritter

1. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die beauftragten Verwaltungen der Liegenschaften stellen den Gemeinden unentgeltlich die notwendigen Angaben für die Einführung und Vergabe der administrativen und physischen Wohnungsnummer zur Verfügung. Sie geben dem Einwohneramt auf Verlangen die Wohnungs- und Bewohnerlisten unentgeltlich heraus.

2. Eigentümerinnen und Eigentümer oder die beauftragten Verwaltungen der Liegenschaften führen die Wohnungsnummer auf den Mietverträgen oder einer Wohnbestätigung auf. Bei einem Wechsel der Liegenschaftenverwaltung sind die zugewiesenen administrativen oder physischen Wohnungsnummern unverändert weiterzuführen.

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