142.151
ErV
CH-TG
§ 12 Einwohnerregisterverordnung (ErV) - Nachführung Wohnungsnummerierung
Einwohnerregister
§ 12 ErV · Nachführung Wohnungsnummerierung
1. Die Gemeinden führen die administrative oder physische Wohnungsnummer im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister.
2. Die Gemeinden sind verpflichtet, die administrative oder physische Wohnungsnummer den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den beauftragten Verwaltungen der Liegenschaften mitzuteilen. Bei Neu- und Umbauten wird die Wohnungsnummerierung im Rahmen der Baubewilligung durch die Gemeinden festgelegt und den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den beauftragten Verwaltungen der Liegenschaften mitgeteilt.