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142.151 ErV CH-TG

§ 12 Einwohnerregisterverordnung (ErV) - Nachführung Wohnungsnummerierung

Einwohnerregister
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§ 12 ErV · Nachführung Wohnungsnummerierung

1. Die Gemeinden führen die administrative oder physische Wohnungsnummer im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister.

2. Die Gemeinden sind verpflichtet, die administrative oder physische Wohnungsnummer den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den beauftragten Verwaltungen der Liegenschaften mitzuteilen. Bei Neu- und Umbauten wird die Wohnungsnummerierung im Rahmen der Baubewilligung durch die Gemeinden festgelegt und den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den beauftragten Verwaltungen der Liegenschaften mitgeteilt.

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