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142.151 ErV CH-TG

§ 11 Einwohnerregisterverordnung (ErV) - Administrative und physische Wohnungsnummerierung

Einwohnerregister
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§ 11 ErV · Administrative und physische Wohnungsnummerierung

1. Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen auf einem Stockwerk und pro Adresse ist eine administrative Wohnungsnummer zu führen.

2. Die Gemeinden sind berechtigt, Wohnungsnummern für einen grösseren Kreis von Gebäuden als in Abs. 1 umschrieben einzuführen und eine physische Anbringung der Wohnungsnummer anzuordnen.

3. Die physische Wohnungsnummerierung ist gut sichtbar ausserhalb der Wohnung anzubringen. Die Gemeinde regelt, wie sie beschaffen sein muss und wo sie angebracht wird.

4. Das Nummerierungssystem richtet sich nach den Empfehlungen des Bundes.

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