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142.151 ErV CH-TG

§ 1 Einwohnerregisterverordnung (ErV) - Zuständigkeit

Einwohnerregister
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§ 1 ErV · Zuständigkeit

1. Zuständige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist die Dienststelle für Statistik.

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