142.15
ErG
CH-TG
§ 3 Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register (ErG) - Datenschutz
Einwohnerregister
§ 3 ErG · Datenschutz
1. Die Bearbeitung oder Weitergabe von Daten beim Vollzug dieses Gesetzes richtet sich nach dem Gesetz über den Datenschutz.
2. Auf Anfrage von im Gemeindegebiet tätigen Vereinen oder gemeinnützigen Organisationen kann das Einwohneramt Namen und Adressen bestimmter Personengruppen herausgeben, soweit sich aus dem Zweck der Institution ein berechtigtes Interesse ergibt.
3. Im Einzelfall können Adressdaten an Private weitergegeben werden, wenn schriftlich ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
4. Die Weitergabe oder die kommerzielle Verwendung solcher Daten sind unzulässig.