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142.15 ErG CH-TG

§ 2 Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register (ErG) - Kantonale Aufsicht

Einwohnerregister
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§ 2 ErG · Kantonale Aufsicht

1. Das jeweils zuständige Departement beaufsichtigt den Vollzug.

2. Die zuständigen Stellen überwachen die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Registerharmonisierung.

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