142.15
ErG
CH-TG
§ 2 Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register (ErG) - Kantonale Aufsicht
Einwohnerregister
§ 2 ErG · Kantonale Aufsicht
1. Das jeweils zuständige Departement beaufsichtigt den Vollzug.
2. Die zuständigen Stellen überwachen die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Registerharmonisierung.