141.11
KBüV
CH-TG
§ 9 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Ehrenbürgerrecht
Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Anderer Erwerb des Bürgerrechtes
§ 9 KBüV · Ehrenbürgerrecht
1. Soll einer Person das Bürgerrecht ehrenhalber verliehen werden, macht die Politische Gemeinde die Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind und entscheidet über die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes.