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141.11 KBüV CH-TG

§ 8 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Einbürgerungsgesuch

Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Erteilung des Gemeindebürgerrechtes an Ausländerinnen und Ausländer
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§ 8 KBüV · Einbürgerungsgesuch

1. Das Einbürgerungsgesuch von Ausländerinnen und Ausländern ist beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen einzureichen.

2. Für jede vom Gesuch erfasste Person sind folgende Unterlagen beizulegen

1. Auszug aus dem schweizerischen Personenstandsregister (Infostar), der nicht älter als sechs Monate ist;

2. Kopie des Ausländerausweises und des Passes oder Personalausweises;

3. Wohnsitzbestätigung für die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen des ausserkantonalen Einwohneramtes, sofern kein Aufenthalt im Kanton Thurgau von insgesamt zehn Jahren vorliegt;

4. Lebenslauf;

5. Arbeitsbestätigung oder Kopie des aktuellen Schulzeugnisses oder des Lehrvertrages der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers;

6. Nachweis der selbständigen Arbeitstätigkeit;

7. Sprachnachweis, sofern erforderlich;

8. Unterzeichnetes Formular der Erklärung betreffend Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, für Personen ab dem 16. Altersjahr;

9. Auszug aus dem Betreibungsregister für Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben;

10. Bescheinigung der Steuerbehörde über die aktuellen Steuerfaktoren, bei minderjährigen Kindern Auszug der Eltern;

11. Bescheinigung der Sozialbehörde über den allfälligen Bezug von Sozialhilfe in den vergangenen fünf Jahren.

3. Bei Bedarf können weitere Unterlagen zur Feststellung des für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalts eingefordert werden.

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