§ 6 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Schweizerinnen und Schweizer ohne Kantonsbürgerrecht
§ 6 KBüV · Schweizerinnen und Schweizer ohne Kantonsbürgerrecht
1. Das Einbürgerungsgesuch von Schweizerinnen und Schweizern, die das Thurgauer Kantonsbürgerrecht noch nicht besitzen, ist bei der Politischen Gemeinde einzureichen.
2. Für jede vom Gesuch erfasste Person sind folgende Unterlagen beizulegen
1. Auszug aus dem schweizerischen Personenstandsregister (Infostar), der nicht älter als sechs Monate ist;
2. Lebenslauf;
3. Arbeitsbestätigung oder Nachweis der selbständigen Arbeitstätigkeit;
4. Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister für Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben;
5. Auszug aus dem Betreibungsregister für Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben;
6. Bescheinigung der Steuerbehörde über die aktuellen Steuerfaktoren.
3. Bei Bedarf können weitere Unterlagen zur Feststellung des für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalts eingefordert werden.