141.11
KBüV
CH-TG
§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Kenntnisse der örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnisse
Erwerb des Bürgerrechtes - Integrationskriterien und weitere Voraussetzungen
§ 5 KBüV · Kenntnisse der örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnisse
1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist mit den örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie oder er namentlich
1. über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Gemeinde und im Kanton sowie in der Schweiz verfügt;
2. am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Gemeinde und im Kanton sowie in der Schweiz teilnimmt; und
3. Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt.