141.11
KBüV
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Deutschkenntnisse
Erwerb des Bürgerrechtes - Integrationskriterien und weitere Voraussetzungen
§ 3 KBüV · Deutschkenntnisse
1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss Kenntnisse in der deutschen Sprache gemäss § 6 Abs. 2 des Gesetzes nachweisen.
2. Die Deutschkenntnisse gelten als offenkundig, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
1. Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt;
2. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht hat;
3. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deutscher Sprache abgeschlossen hat; oder
4. über einen Sprachnachweis verfügt, der die gemäss kantonalem Recht geforderten Deutschkenntnisse bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.