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141.11 KBüV CH-TG

§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Deutschkenntnisse

Erwerb des Bürgerrechtes - Integrationskriterien und weitere Voraussetzungen
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§ 3 KBüV · Deutschkenntnisse

1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss Kenntnisse in der deutschen Sprache gemäss § 6 Abs. 2 des Gesetzes nachweisen.

2. Die Deutschkenntnisse gelten als offenkundig, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller

1. Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt;

2. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht hat;

3. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deutscher Sprache abgeschlossen hat; oder

4. über einen Sprachnachweis verfügt, der die gemäss kantonalem Recht geforderten Deutschkenntnisse bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.

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