141.11
KBüV
CH-TG
§ 20 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Bezug der Gebühren
Kantonale Gebühren
§ 20 KBüV · Bezug der Gebühren
1. Die Gebühren werden bei Einreichung des Gesuches in Rechnung gestellt.
2. Werden die Gebühren trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht geleistet, wird das Gesuch abgeschrieben.