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141.11 KBüV CH-TG

§ 20 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Bezug der Gebühren

Kantonale Gebühren
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§ 20 KBüV · Bezug der Gebühren

1. Die Gebühren werden bei Einreichung des Gesuches in Rechnung gestellt.

2. Werden die Gebühren trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht geleistet, wird das Gesuch abgeschrieben.

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