141.11
KBüV
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse
Erwerb des Bürgerrechtes - Integrationskriterien und weitere Voraussetzungen
§ 2 KBüV · Geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse
1. Geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse liegen vor, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet und die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen erfüllt sowie die Betreibungsregisterauszüge für den Zeitraum von fünf Jahren vor Einreichen des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens keine offenen Betreibungen oder Verlustscheine aufweisen.
2. Geordnete finanzielle Verhältnisse liegen insbesondere nicht vor, wenn Steuer-, Krankenkassen- oder Bussenausstände bestehen oder wenn familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten nicht erfüllt werden.