§ 19 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Gebührensätze
§ 19 KBüV · Gebührensätze
1. Der Kanton erhebt die folgenden Gebühren
1. für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an
1.1. Schweizerin oder Schweizer pro Person: Fr. 300
1.2. Ausländerin oder Ausländer bis zum vollendeten 18. Altersjahr pro Person: Fr. 400
1.3. Ausländerin oder Ausländer nach dem vollendeten 18. Altersjahr pro Person: Fr. 800
2. für Entscheide über die Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht sowie aus dem Schweizer Bürgerrecht: Fr. 250
2. Wird das Gesuch vor Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes zurückgezogen oder abgeschrieben, beträgt die Gebühr Fr. 300 pro Person. In besonderen Fällen kann die Gebühr angemessen erhöht werden.
3. Für minderjährige Kinder, die mit einem Elternteil eingebürgert werden, und für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts werden keine Gebühren erhoben.