141.11
KBüV
CH-TG
§ 16 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht
Entlassung aus dem Bürgerrecht
§ 16 KBüV · Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht
1. Das Gesuch um Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht ist beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen einzureichen.
2. Für jede vom Gesuch erfasste Person sind folgende Unterlagen beizulegen
1. Kopie der Identitätskarte oder des Passes;
2. Wohnsitzbestätigung, bei Wohnsitz in einem anderen Kanton.