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141.11 KBüV CH-TG

§ 16 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht

Entlassung aus dem Bürgerrecht
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§ 16 KBüV · Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht

1. Das Gesuch um Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht ist beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen einzureichen.

2. Für jede vom Gesuch erfasste Person sind folgende Unterlagen beizulegen

1. Kopie der Identitätskarte oder des Passes;

2. Wohnsitzbestätigung, bei Wohnsitz in einem anderen Kanton.

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