141.11
KBüV
CH-TG
§ 14 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Mitteilung des Beschlusses
Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Erteilung des Kantonsbürgerrechtes
§ 14 KBüV · Mitteilung des Beschlusses
1. Die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht wird der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller durch das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen mitgeteilt.
2. Die Verweigerung des Kantonsbürgerrechts wird der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller durch das Büro des Grossen Rates mitgeteilt.