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141.11 KBüV CH-TG

§ 12 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Rückzug oder Ablehnung des Einbürgerungsgesuches

Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Einbürgerungsbeschluss
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§ 12 KBüV · Rückzug oder Ablehnung des Einbürgerungsgesuches

1. Die Politische Gemeinde teilt den Rückzug oder die rechtskräftige Abweisung des Einbürgerungsgesuches einer Ausländerin oder eines Ausländers dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen unter Beilage der Gesuchsunterlagen mit.

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