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141.11 KBüV CH-TG

§ 11 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Schweizerinnen und Schweizer ohne Kantonsbürgerrecht und Ausländerinnen und Ausländer

Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Einbürgerungsbeschluss
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§ 11 KBüV · Schweizerinnen und Schweizer ohne Kantonsbürgerrecht und Ausländerinnen und Ausländer

1. Die Politische Gemeinde leitet den Einbürgerungsbeschluss von Schweizerinnen und Schweizern ohne Kantonsbürgerrecht und von Ausländerinnen und Ausländern mit den dazugehörigen Gesuchsunterlagen an das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen weiter.

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