141.11
KBüV
CH-TG
§ 10 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Schweizerinnen und Schweizer mit Kantonsbürgerrecht
Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Einbürgerungsbeschluss
§ 10 KBüV · Schweizerinnen und Schweizer mit Kantonsbürgerrecht
1. Die Einbürgerung einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers, die oder der bereits das Kantonsbürgerrecht besitzt, wird mit dem Beschluss der zuständigen Gemeindebehörde wirksam.
2. Die Politische Gemeinde teilt den Beschluss unter Angabe der Personalien der eingebürgerten Personen dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen mit.