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141.11 KBüV CH-TG

§ 1 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmung
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§ 1 KBüV · Zuständigkeit

1. Zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes ist das Departement für Justiz und Sicherheit.

2. Zuständiges kantonales Amt im Sinne des Gesetzes ist das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen.

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Zuständigkeit § 2 KBüV →

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