141.1
KBüG
CH-TG
§ 9 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Gemeindebürgerrecht
Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Erteilung des Gemeindebürgerrechtes
§ 9 KBüG · Gemeindebürgerrecht
1. Die Politische Gemeinde macht nach Erhalt des Gesuches die Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind und entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes.
2. Der Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes und weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsverfahren können durch die Gemeindeordnung der Gemeindeversammlung, dem Gemeindeparlament, der Gemeindebehörde oder einer Einbürgerungskommission zugewiesen werden.