Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 KBüG CH-TG

§ 9 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Gemeindebürgerrecht

Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Erteilung des Gemeindebürgerrechtes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 KBüG · Gemeindebürgerrecht

1. Die Politische Gemeinde macht nach Erhalt des Gesuches die Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind und entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes.

2. Der Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes und weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsverfahren können durch die Gemeindeordnung der Gemeindeversammlung, dem Gemeindeparlament, der Gemeindebehörde oder einer Einbürgerungskommission zugewiesen werden.

← § 8 KBüG Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Geltungsbereich § 10 KBüG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →