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141.1 KBüG CH-TG

§ 8 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Ausländerinnen und Ausländer

Erwerb des Bürgerrechtes - Verfahren - Erteilung des Gemeindebürgerrechtes
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§ 8 KBüG · Ausländerinnen und Ausländer

1. Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen kantonalen Amt einzureichen.

2. Dieses leitet das Gesuch an die zuständige Politische Gemeinde weiter, wenn die Niederlassungsbewilligung vorliegt, die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sind, keine hängigen Strafverfahren vorliegen, die Kriterien betreffend die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt und die geforderten sprachlichen Kompetenzen vorhanden sind.

3. Sind offensichtlich nicht alle Voraussetzungen erfüllt, so gibt das Amt Gelegenheit, das Gesuch zurückzuziehen oder anzupassen. Bei einem Festhalten am ursprünglichen Gesuch wird dieses mit einer Stellungnahme versehen zur Weiterbehandlung an die Politische Gemeinde übermittelt.

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