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141.1 KBüG CH-TG

§ 6 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Integrationskriterien

Erwerb des Bürgerrechtes - Erwerb durch ordentliche Einbürgerung
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§ 6 KBüG · Integrationskriterien

1. Eine erfolgreiche Integration setzt insbesondere voraus

1. das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

2. die Respektierung der Rechtsordnung;

3. die Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung zu verständigen;

4. die gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung;

5. die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.

2. Die Deutschkenntnisse werden durch einen Test nachgewiesen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind. Erforderlich sind mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Anforderungen an die gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Die Kenntnisse der örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnisse sind durch einen Test oder im Gespräch nachzuweisen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind.

3. Kann eine Person die Integrationskriterien von Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4 aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen, ist ihrer Situation angemessen Rechnung zu tragen.

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