141.1
KBüG
CH-TG
§ 4 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Ausländerinnen und Ausländer
Erwerb des Bürgerrechtes - Erwerb durch ordentliche Einbürgerung
§ 4 KBüG · Ausländerinnen und Ausländer
1. Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind, können um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht ersuchen, wenn sie bei Einreichung des Gesuches ihren Wohnsitz seit mindestens drei Jahren ohne Unterbruch in der Politischen Gemeinde haben und während insgesamt mindestens fünf Jahren im Kanton wohnhaft sind.