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141.1 KBüG CH-TG

§ 30 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Rechtsschutz

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 30 KBüG · Rechtsschutz

1. Gegen Entscheide des Grossen Rates kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

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