141.1
KBüG
CH-TG
§ 3 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Schweizerinnen und Schweizer
Erwerb des Bürgerrechtes - Erwerb durch ordentliche Einbürgerung
§ 3 KBüG · Schweizerinnen und Schweizer
1. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen leben, können um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht ersuchen, wenn sie bei Einreichung des Gesuches seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbruch in der Politischen Gemeinde wohnen.
2. Kann eine Person die Vorgaben von Abs. 1 aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen, ist ihrer Situation angemessen Rechnung zu tragen.